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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Israel) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 6/1975 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.