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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 17↗RIS↗
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 17
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 33 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.