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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Kroatien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 162/1998 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Wegunfall
Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.