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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17.
Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.