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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung 1
Art. 17neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL XVII
Beitritt
1. Jeder den Bedingungen des Artikels III Ziffer 1 oder 2 entsprechende Staat, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist, kann vom 1. Januar 1954 an dem Abkommen und dem Finanzierungsprotokoll beitreten.
2. Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.