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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII
Die Vertragschließenden Parteien werden in Intensivierung der Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiete des Pressewesens, insbesondere der bereits bestehenden Kontakte zwischen der Austria Presseagentur und der rumänischen Presseagentur, ermutigen.