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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.
Schlagworte
Besuchsprogramm, Studienprogramm