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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren Schulen und pädagogischen Akademien zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 6 ersichtlich.