Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
Art. 17
Kontrolle der durch die Vertragsstaaten übernommenen Werke
Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen Rheinkommission gemeinsame Begehungen zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen festzuhalten und allenfalls nötige Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.