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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 17neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII
Der Generaldirektor
Der Generaldirektor:
a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;
b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;
c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.