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Fassungsvergleich zu Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.1955 · idF BGBl. Nr. 197/1957 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL XVII
Schlichtung von Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung können die beteiligten Mitglieder den Generaldirektor der Organisation ersuchen, ein Komitee zur Untersuchung der Streitfrage einzusetzen.
2. Der Generaldirektor soll dann – nach Beratung mit den beteiligten Mitgliedern – ein Expertenkomitee bestellen, dem auch Vertreter der in Frage kommenden Mitglieder angehören. Dieses Komitee hat die Streitfrage zu untersuchen und dabei alle von den beteiligten Mitgliedern vorgelegten Dokumente und sonstigen Beweisstücke zu würdigen. Hierauf legt das Komitee dem Generaldirektor der Organisation einen Bericht vor, den dieser an die beteiligten Mitglieder sowie an die anderen Mitglieder der Kommission übermittelt.
3. Die Mitglieder der Kommission erklären sich damit einverstanden, daß – obwohl die Empfehlungen der Kommission nicht bindend sein sollen – sie doch als Grundlage für die neuerliche Untersuchung der Streitfrage durch die beteiligten Mitglieder dienen werden.
4. Die beteiligten Mitglieder tragen die Auslagen für die Experten zu gleichen Teilen.