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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Technische und Finanzielle Kontrolle
Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.