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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1
Art. 17neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschließenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.