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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1
Art. 17neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 17↗RIS↗
Rücktritt
Artikel 17
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositär wirksam.