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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Beobachter in Sitzungen des Rates
(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.
(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.