Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
ARTIKEL 17
Beobachter in Sitzungen des Rates
(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.
(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.