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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 29.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 164/1997 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.