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Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geldsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle versehen sein; sie unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer vorschriftswidrigen Handlung.