Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 272/1973 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Dienstkleidung
(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.
(2) Welche Eisenbahnbedienstete und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen, vereinbaren die Eisenbahnverwaltungen.