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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (BRD) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 30.06.1966 · idF BGBl. Nr. 136/1966 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in zwei Urschriften.