Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
Artikel 17
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen, Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.