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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 04.07.1982 · idF BGBl. Nr. 442/1982 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen, Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.