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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde