Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses zur Erörterung von Fragen, die sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben, verlangen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.