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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 17↗RIS↗
ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT IM KÜSTENMEER
UNTERABSCHNITT A. REGELN FÜR ALLE SCHIFFE
Artikel 17
Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
Schlagworte
Küstenstaat