Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT IM KÜSTENMEER
UNTERABSCHNITT A. REGELN FÜR ALLE SCHIFFE
Artikel 17
Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
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