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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2000 · idF BGBl. III Nr. 39/2000 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen
a) die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und
b) in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates
unberührt.