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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 1
Art. 17neu
in Kraft ab 06.10.2000 · idF BGBl. III Nr. 180/2000 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Gerechte Behandlung
(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.
(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.