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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Tunesien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 197/2000 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Versicherungszeiten unter zwölf Monaten
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.