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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs 1
Art. 17neu
in Kraft ab 30.12.2001 · idF BGBl. III Nr. 51/2002 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen
(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.