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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.