Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
Artikel 17
Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.