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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 17neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal
An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal ist geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle für den Gerichtshof in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen. Diese Befreiung wird auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof für für den Gerichtshof durchgeführte Tätigkeiten gewährt. Während ihrer Beschäftigung werden ihnen auch solche andere Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof notwendig sind, gewährt.