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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII
(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen ausgetauscht.
(2) Der Vertragsstaat, der eine Auskunft auf Grund des Art. 22 des Übereinkommens übermittelt hat, wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates im Einzelfall Abschriften der rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Auskünfte über die angewandten Maßnahmen übermitteln. Der Schriftverkehr findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen statt.