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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 17↗RIS↗
KAPITEL 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 17
(1)         Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.
(2)         Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3)         Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.