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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1
Art. 17neu
in Kraft ab 23.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 65/2005 Art. 17↗RIS↗
TITEL III
ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS
Artikel 17
Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden
Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.