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Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 17neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 17↗RIS↗
Austausch von Filmen
ARTIKEL 17
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Einfuhr, Verbreitung und Vorführung von audiovisuellen Produktionen des anderen Landes nach besten Kräften zu fördern.