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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 136/2005 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17 Beendigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.