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Norm
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Fassungen
Art. 17 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
BGBl
Art. 17 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Judikatur
Art. 17 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Art. 17 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 17
neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF
BGBl. III Nr. 149/2005
Art. 17↗
RIS↗
Artikel XVII
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.