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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.