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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung 1
Art. 17neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls
1. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.
2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls beabsichtigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, teilt er dies dem Generaldirektor mit, der unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls verständigt.