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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zu liefern, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.