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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 72/2009 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden.