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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Streumunition××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Streumunition 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Inkrafttreten
(1)         Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2)         Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.