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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Korea/R) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.