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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNO) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.