Änderungen zwischen den Fassungen
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
(1)
Das vorliegende Abkommen tritt arn ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte erforderliche schriftliche Notifikation eintrifft, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen fUr das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfilllt sind.
(2)
Das vorliegende Abkommen wird filr die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.