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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung – Befreiung von der Legalisation
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts-, Notariats- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Legalisation.