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Fassungsvergleich zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden 1
Art. 17neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem Übereinkommen;
b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.