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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und Fremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den Austausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung; die Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der Förderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere Aufmerksamkeit.
Schlagworte
Hotelverwaltung