Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
1§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
Amtliche Besucher
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.