Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Gemischte Kommission
(1)
Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)
Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)
Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Bereiche betreffen, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.