Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.